ZABasel

Statuten

D. DIE ORGANE
Artikel 13
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren

D/1. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 14
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung
Sie findet in der Regel einmal jährlich statt und befasst sich mit folgenden Aufgaben:
a.) Protokoll der letzten Generalversammlung
b.) Kassabericht
c.) Bericht der Rechnungsrevisoren
d.) Dechargeerteilung an den Vorstand
e.) Wahlen:
e/1: des Präsidenten
e/2: des übrigen Vorstandes
e/3: von zwei Rechnungsrevisoren
f.) Festsetzung des Jahresbeitrages
g.) Festlegung des Datums der nächsten Tagung
h.) Beiträge gemäss Art. 12
i.) Behandlung von eventuellen Anträgen
k.) Varia
Artikel 15
15.1 Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich mindestens drei Wochen zum voraus zu erfolgen
15.2 Anträge an die Generalversammlung müssen schriftlich begründet mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
15.3 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes entscheiden, das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
15.4 Beschlüsse der Generalversammlung können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte geführt werden.
15.5 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand, oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden
15.6 Mit der Generalversammlung ist in der Regel eine Tagung verbunden, an der Vorträge, Führungen oder Diskussionen über ein fachliches oder allgemein interessierendes Thema geboten werden. Freundschaft und Kollegialität können in einem gesellschaftlichen Teil, z.B. einem gemeinsamen Essen gepflegt werden.
D/2. DER VORSTAND
Artikel 16
16.1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:¨
Präsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern
16.2 Er wird von der Generalversammlung in offener Abstimmung gewählt.
Seine Mitglieder sind wieder wählbar.
16.3 Der Vorstand, ausser dem Präsidenten, konstituiert sich selbst.
16.4 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, er bereitet die Generalversammlung vor und beruft sie ein.
16.5 Er kann von der Generalversammlung, oder im Budget nicht vorgesehene Auslagen bis Fr. 5’O00.- in eigener Kompetenz beschliessen.
16.6 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident zu zweien mit dem Aktuar oder dem Kassier.

D/3.DlE RECHNUNGSREVISOREN
Artikel 17
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vorgelegte Jahresrechnung und die Vermögensabrechnung anhand der Belege und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
Ein Rechnungsrevisor wird in der Regel als zweiter Revisor für zwei Jahre gewählt.
Nach Ablauf des ersten Jahres wird er erster Revisor, der neuzuwählende wird zweiter Revisor. Nach zwei Jahren scheidet der erste Revisor aus.