ZABasel

Statuten

B. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3
Der Verein umfasst folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder
Freimitglieder
Ehrenmitglieder
Artikel 4
Ordentliche Mitglieder können Zahnärzte mit eidgenössischem Staatsexamen oder äquivalentem
ausländischem Examen werden, wenn sie mindestens zwei Semester am zahnärztlichen Institut,
bzw.  an den Universitätskliniken für Zahnmedizin studiert haben.
Artikel 5
Freimitglieder können Zahnärzte werden, die ihre Praxistätigkeit aufgegeben haben
und sich mit einem Gesuch an den Präsidenten um die Freimitgliedschaft bewerben.
Artikel 6
Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um den Verein oder um die
Zahnmedizin besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied
entscheidet die Generalversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes.
Artikel 7
7.1 Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
7.2 Jeder Kandidat der Zahnmedizin, der an den Universitätskliniken für Zahnmedizin das Diplom
als eidgenössisch diplomierter Zahnarzt erwirbt, wird schriftlich zum Eintritt
in den Verein eingeladen.
7.3 Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres (siehe Art. 18) erfolgen und ist
dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
7.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr,
wenn es gegen die Standesordnung der SSO oder ZGB verstösst
es sich eines unkollegialen Verhaltens schuldig macht
oder sonst das Ansehen des Vereins schädigt.